Die Staatsanwaltschaft hat zutreffend festgehalten, dass das Handeln des Betreibungsbeamten mit Blick auf den Tatbestand der Nötigung auf jeden Fall nicht rechtswidrig war. Betreffend den Vorwurf des Amtsmissbrauchs ist zu ergänzen, dass im Blockieren der (teilweise einspurigen) Durchfahrtsstrasse an der D.________ (Adresse) für kurze Zeit sowie im angeblichen Einwerfen der Zahlungsbefehle ins Auto des Beschwerdeführers weder zweckentfremdeter Einsatz staatlicher Macht noch übermässiger Zwang zu erblicken ist. Dass Frau G.______