8. Die Beschwerde ist abzuweisen. Es kann vorab auf die Begründung in der Nichtanhandnahme verwiesen werden, mit welcher sich der Beschwerdeführer nur marginal auseinandersetzt. Die Staatsanwaltschaft hat zutreffend festgehalten, dass das Handeln des Betreibungsbeamten mit Blick auf den Tatbestand der Nötigung auf jeden Fall nicht rechtswidrig war.