4. Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, die Kantonspolizei C.________ habe den Fall von Anfang an nicht als eine Straftat beurteilt und deren Rapport sei ihm nie zur Einsicht vorgelegt worden. Herr F.________ von der Kantonspolizei habe ihm gegenüber gemäss seiner Aktennotiz vom 28. Dezember 2022 mitgeteilt, dass er (Herr F.________) jederzeit unterschreiben würde, dass im vorliegenden Fall keine Straftat begangen worden sei. Es könne auch der Verdacht aufkommen, dass die Beamten vom Betreibungsamt Bern-Mittelland eine spezielle Behandlung genössen.