Ein kurzzeitiges Anhalten zwecks Übergabe von Zahlungsbefehlen erfüllt dieses Mass nicht. Somit ist bereits der objektive Tatbestand der Nötigung nicht erfüllt. Zudem liegt eine Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB nur vor, wenn das verwendete Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Zweck mit einem ebensolchen Mittel rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Vorliegend ist keine dieser Voraussetzungen gegeben, zumal A.________ einen sachlichen Grund hatte, B.________ zwecks Überreichen der Zahlungsbefehle kurz anzuhalten und dieses Anhalten zeitlich auf diesen Zweck begrenzt war.