2 Anhaltspunkte, wonach A.________ Gewalt anwendete oder ernstliche Nachteile androhte, sind eindeutig keine ersichtlich. Im Übrigen ist die Tatbestandsvariante der anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit gemäss ständiger Rechtsprechung restriktiv auszulegen. In Betracht kommt nur ein Zwangsmittel, welches das üblicherweise geduldete Mass der Beeinflussung so eindeutig überschreitet wie Gewalt oder Drohung (BSK StGB-DELNON/RODY, N 44 f. zu Art. 181). Ein kurzzeitiges Anhalten zwecks Übergabe von Zahlungsbefehlen erfüllt dieses Mass nicht.