Im vorliegenden Fall parkierte A.________, Betreibungsweibel beim Betreibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland, sein Fahrzeug kurzzeitig auf der E.________ (Strasse), um B.________ Zahlungsbefehle zu überreichen, nachdem er diesen an dessen Wohnadresse nicht antreffen konnte. Diese Absicht gab er B.________ klar zu erkennen, dieser meinte jedoch, keine Zeit zu haben. Nachdem A.________ die Zahlungsbefehle durch das geöffnete Autofenster des B.________ auf dessen Oberschenkel fallen liess, begab er sich gemäss übereinstimmenden Aussagen zurück zu seinem Fahrzeug und fuhr davon. […]