Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 180 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. Oktober 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Horisberger, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiber Rudin Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Nötigung, Amtsmissbrauchs, Einschrän- kung der persönlichen Bewegungsfreiheit Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 21. Februar 2023 (BM 22 49396) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 21. Februar 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Betrei- bungsbeamten A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen angeblicher Nöti- gung, Amtsmissbrauchs und Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit nicht an die Hand. Hiergegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 8. Mai 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Die General- staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 16. Mai 2023 die kostenfälli- ge Abweisung der Beschwerde. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und für eine Laienbeschwerde knapp formgerechte Beschwerde ist einzu- treten. 3. Der Verfügung lässt sich folgende Begründung entnehmen: Am 10.11.2022 erreichte die Polizeiwache C.________ ein Schreiben des B.________, in welchem dieser A.________ wegen Nötigung, Amtsmissbrauchs und Einschränkung der persönlichen Bewe- gungsfreiheit anzeigte. Anlässlich einer telefonischen Rücksprache vom 28.11.2022 habe B.________ angegeben, ihm sei am 08.11.2022 durch das Fahrzeug des A.________ auf Höhe D.________ (Adresse) die Durchfahrt versperrt worden. Er habe keine Chance gehabt, an diesem vorbeizufahren. Dadurch sei er genötigt worden, vor Ort zu bleiben, und sei in seiner Bewegungsfrei- heit eingeschränkt worden. Als er A.________ aufgefordert habe, wegzufahren, habe dieser geant- wortet, er müsse ihm Zahlungsbefehle aushändigen. B.________ habe dann gesagt, er habe keine Zeit, und A.________ solle umparkieren. A.________ habe dann die Zahlungsbefehle durch das offe- ne Fahrzeugfenster des B.________ in dessen Fahrzeuginneres geworfen. Anschliessend sei A.________ zu seinem Fahrzeug gegangen und weggefahren. […] Im vorliegenden Fall parkierte A.________, Betreibungsweibel beim Betreibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland, sein Fahrzeug kurzzeitig auf der E.________ (Strasse), um B.________ Zahlungsbe- fehle zu überreichen, nachdem er diesen an dessen Wohnadresse nicht antreffen konnte. Diese Ab- sicht gab er B.________ klar zu erkennen, dieser meinte jedoch, keine Zeit zu haben. Nachdem A.________ die Zahlungsbefehle durch das geöffnete Autofenster des B.________ auf dessen Ober- schenkel fallen liess, begab er sich gemäss übereinstimmenden Aussagen zurück zu seinem Fahr- zeug und fuhr davon. […] 2 Anhaltspunkte, wonach A.________ Gewalt anwendete oder ernstliche Nachteile androhte, sind ein- deutig keine ersichtlich. Im Übrigen ist die Tatbestandsvariante der anderen Beschränkung der Hand- lungsfreiheit gemäss ständiger Rechtsprechung restriktiv auszulegen. In Betracht kommt nur ein Zwangsmittel, welches das üblicherweise geduldete Mass der Beeinflussung so eindeutig überschrei- tet wie Gewalt oder Drohung (BSK StGB-DELNON/RODY, N 44 f. zu Art. 181). Ein kurzzeitiges An- halten zwecks Übergabe von Zahlungsbefehlen erfüllt dieses Mass nicht. Somit ist bereits der objekti- ve Tatbestand der Nötigung nicht erfüllt. Zudem liegt eine Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB nur vor, wenn das verwendete Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Zweck mit einem ebensolchen Mittel rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Vor- liegend ist keine dieser Voraussetzungen gegeben, zumal A.________ einen sachlichen Grund hatte, B.________ zwecks Überreichen der Zahlungsbefehle kurz anzuhalten und dieses Anhalten zeitlich auf diesen Zweck begrenzt war. Es fehlt somit nicht nur an einer Nötigungshandlung, sondern auch an der Rechtswidrigkeit. 4. Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, die Kantonspolizei C.________ habe den Fall von Anfang an nicht als eine Straftat beurteilt und deren Rapport sei ihm nie zur Einsicht vorgelegt worden. Herr F.________ von der Kantonspolizei habe ihm gegenüber gemäss seiner Aktennotiz vom 28. Dezember 2022 mitgeteilt, dass er (Herr F.________) jederzeit unterschreiben würde, dass im vorliegenden Fall keine Straftat begangen worden sei. Es könne auch der Verdacht aufkommen, dass die Beamten vom Betreibungsamt Bern-Mittelland eine spezielle Behandlung genössen. In diesem Fall habe der Beschuldigte seinen PW quer gestellt und (zwar) genau an dem Ort, wo ein PW auf dem Aussenabstellplatz parkiert gewesen sei. Somit sei die Bewegungsfreiheit eingeschränkt worden. 5. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Straf- anzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Sie eröffnet demgegenüber namentlich dann eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkre- ter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangs- verdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3; 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; 6B_830/2013 vom 10. Dezem- ber 2013 E. 1.4; je mit Hinweisen). 6. Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3; BGE 129 IV 6 E. 2.1, BGE 129 IV 262 E. 2.1). 3 Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Das Zwangsmittel der "anderen Be- schränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das übli- cherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig über- schreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Ge- walt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen (vgl. BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; BGE 134 IV 216 E. 4.1 mit Hinweisen). Es führt somit nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB (zum Ganzen: BGE 129 IV 262 E. 2.1; BGE 119 IV 301 E. 2a; je mit Hinweisen). Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; BGE 134 IV 216 E. 4.1; BGE 129 IV 6 E. 3.4, BGE 129 IV 262 E. 2.1; BGE 119 IV 301 E. 2b; je mit Hinweisen). 7. Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht. Art. 312 StGB schützt einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Macht- entfaltung ausgesetzt zu werden (BGE 127 IV 209 E. 1b S. 212; Urteil 6B_214/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.7). Zweckentfremdeter Einsatz staatlicher Macht stellt etwa der einen amtlichen Zweck verfolgende übermässige Zwang dar (BGE 127 IV 209 E. 1b). Amtsmissbrauch liegt damit vor, wenn der Einsatz des Machtmittels zwar rechtmässig gewesen ist, hierbei das erlaubte Mass an Zwang jedoch überschritten wurde (Urteil 6B_391/2013 vom 27. Juni 2013 E. 1.3) 8. Die Beschwerde ist abzuweisen. Es kann vorab auf die Begründung in der Nicht- anhandnahme verwiesen werden, mit welcher sich der Beschwerdeführer nur mar- ginal auseinandersetzt. Die Staatsanwaltschaft hat zutreffend festgehalten, dass das Handeln des Betreibungsbeamten mit Blick auf den Tatbestand der Nötigung auf jeden Fall nicht rechtswidrig war. Betreffend den Vorwurf des Amtsmissbrauchs ist zu ergänzen, dass im Blockieren der (teilweise einspurigen) Durchfahrtsstrasse an der D.________ (Adresse) für kurze Zeit sowie im angeblichen Einwerfen der Zahlungsbefehle ins Auto des Beschwerdeführers weder zweckentfremdeter Ein- satz staatlicher Macht noch übermässiger Zwang zu erblicken ist. Dass Frau G.________ als Verfasserin des Polizeirapports vom 23. Dezember 2022 vorbe- fasst gewesen wäre, ergibt sich weder aus den Akten noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers. Er kann ausserdem nichts zu seinen Gunsten daraus ab- leiten, dass er den Polizeirapport vom 23. Dezember 2022 vor dem Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung nicht zur Kenntnis nehmen konnte. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen. 4 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf ei- ne Entschädigung. Dem Beschuldigten ist mangels Stellungnahme kein entschädi- gungswürdiger Nachteil entstanden. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Entschädigung ist keine zu sprechen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt H.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 2. Oktober 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Rudin i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6