1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 18. April 2023 (O 20 1585) wird betreffend Einstellung des Strafverfahrens wegen sexueller Nötigung aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Strafverfahren im Sinne der Erwägungen weiterzuführen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Der Beschwerdeführerin wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'174.05 ausgerichtet. 4. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung ausgerichtet.