11 nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der gebotene Zeitaufwand, die Schwierigkeit des Prozesses wie auch die Bedeutung der Streitsache können als durchschnittlich bezeichnet werden, weshalb mit Blick auf den Tarifrahmen die geltend gemachte Entschädigung von CHF 1'174.05 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen erachtet wird. Anspruch auf eine Entschädigung gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO hat nicht nur die beschwerdeführende obsiegende Privatklägerschaft, sondern auch die beschuldigte Person.