Die Vorwürfe wiegen schwer. Der Beschuldigte wird weder mit Blick auf den Inhalt der Krankenakten noch die geführte Korrespondenz mit Fachärzten bzw. Fachstellen entlastet. Es kann aktuell auch nicht angenommen werden, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht als Anklagefundament ausreichen. Zudem sind auch weitere Ermittlungshandlungen denkbar, welche allenfalls zur Klärung der Vorwürfe beitragen könnten.