und ärztliche Leitung des Psychiatrischen Dienste) Aufschluss über die Art und Weise des Zustandekommens der Behandlung bei ihnen sowie die Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten geben. Zudem könnte ein Fachgutachten im Zusammenhang mit der Würdigung des Inhalts der Krankenakten eingeholt werden, welches sich u.a. auch zur Frage äussert, ob die Einträge und/oder die beschriebenen Beschwerden in den Krankenakten eine gynäkologische Untersuchung plausibilisieren.