Abgesehen davon gab die Beschwerdeführerin an, der Beschuldigte habe sie angerufen, sie solle zu ihm kommen und CHF 5'000.00 abholen für ihr Schweigen (Z. 712 bis Z. 726). Die Beschwerdeführerin gab an, das Anrufprotokoll gelöscht zu haben, aber beim Telefonanbieter einen Auszug über die Anrufprotokolle anzufordern und der Polizei zu übergeben. Ein solcher Auszug liegt nicht in den Akten. Es ist unklar, ob die Beschwerdeführerin bewusst darauf verzichtet hatte oder ob es untergegangen ist. Allenfalls könnten auch Einvernahmen mit weiteren behandelnden Ärzten (Dr. med. K.________ und ärztliche Leitung des Psychiatrischen Dienste)