10 11. Der Beschuldigte verweigerte anlässlich der delegierten Einvernahme vom 11. August 2021 die Aussage. Aus dem Protokoll geht aber hervor, dass sich die Aussageverweigerung auf den damaligen Zeitpunkt bezog. Es scheint daher nicht ausgeschlossen, dass er allenfalls doch Aussagen macht. Abgesehen davon gab die Beschwerdeführerin an, der Beschuldigte habe sie angerufen, sie solle zu ihm kommen und CHF 5'000.00 abholen für ihr Schweigen (Z. 712 bis Z. 726).