der allein verantwortliche Hausarzt zu sein. Aus dem Schreiben des Beschuldigten an die Beschwerdeführerin vom 11. Juli 2019 ergeben sich ebenfalls Hinweise auf einen Hang zu Kontrolle und Manipulation. Zudem kommt zum Ausdruck, dass es dem Beschuldigten offensichtlich an einer professionellen Distanz zur Beschwerdeführerin fehlte.