Jedenfalls schliessen diese Umstände aktuell ein Ausnützen der Abhängigkeit nicht aus. Die Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach sie in den letzten 1.5 Jahren begonnen hatte, nach Medikamenten zu fragen, da sie stark süchtig war (Z. 192 ff.), stimmen mit der Zuspitzung der Situation, welche sich aus der Korrespondenz des Beschuldigten ergibt, zudem überein.