K.________ vom 2. Januar 2019 und vom 18. August 2019, Faszikel 4), schliesst ein Abhängigkeitsverhältnis zum Beschuldigten nicht aus, zumal dieser letztlich doch immer wieder eine Anlaufstelle für die Beschwerdeführerin blieb (vgl. Schreiben des Beschuldigten an Psychiatrischen Dienst Thun vom 12. November 2020). Es ist auch unklar, ob das Aufsuchen eines anderen Arztes tatsächlich selbstbestimmt erfolgte oder allenfalls der Sozialdienst oder die Familie der Beschwerdeführerin hierfür verantwortlich war. Jedenfalls schliessen diese Umstände aktuell ein Ausnützen der Abhängigkeit nicht aus.