Mit Blick auf die beschriebene Ausgangslage bestehen konkrete Hinweise, dass die gynäkologischen Untersuchungen nicht durch eine Einwilligung oder die ärztliche Berufspflicht gedeckt waren und sie von der Beschwerdeführerin einzig aufgrund ihrer Medikamentensucht zugelassen wurden bzw. der Beschuldigte in diesem Zusammenhang die Sucht der Beschwerdeführerin oder die Wirkung der Medikamente ausgenutzt hat. Entgegen den Ausführungen der Generalstaatanwaltschaft liegen bei dieser Ausgangslage konkrete Hinweise für ein Abhängigkeitsverhältnis vor, welches allenfalls auch hinsichtlich des Tatbestands von Art. 193 StGB