187 StGB). Zu prüfen ist daher auch, ob besondere Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Handlungen bzw. gynäkologischen Untersuchungen in irgendeiner Weise über das hinausgingen, was durch die Einwilligung oder durch die ärztliche Berufspflicht gedeckt ist. Zudem macht sich im Sinne von Art. 193 StGB jener Täter strafbar, welcher in Ausnützung einer Notlage oder (alternativ) einer durch ein Arbeitsverhältnis oder eine in anderer Weise begründeten Abhängigkeit eine Person zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung veranlasst. Das Opfer ist abhängig im Sinne des Tatbestandes, wenn es auf Grund eines im Gesetz genannten Umstandes nicht