Das Gesetz umschreibt die Nötigungsmittel nicht abschliessend und erwähnt namentlich Bedrohung, Gewalt, psychischen Druck und das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit, wobei letzterer Variante kaum eigenständige Bedeutung zukommt (Urteil des Bundesgerichts 6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.2 ff.). Nach der aktuellen Gesetzgebung sind – mit Ausnahme der sexuellen Handlungen mit Kindern – allein gegen den Willen einer Person vorgenommene sexuelle Handlungen nicht strafbar, sofern diese nicht mit Nötigung oder dem Ausnützen einer Notlage verknüpft sind oder das Opfer urteils-