9. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) bezweckt den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung und schützt Opfer vor der Nötigung, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Das Gesetz umschreibt die Nötigungsmittel nicht abschliessend und erwähnt namentlich Bedrohung, Gewalt, psychischen Druck und das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit, wobei letzterer Variante kaum eigenständige Bedeutung zukommt (Urteil des Bundesgerichts 6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.2 ff.).