sowie die Einträge in den Krankenakten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin diese Medikamente schon viel länger einnahm. Diese Umstände lassen Zweifel an der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten aufkommen. Zudem wird dadurch nicht der Eindruck erweckt, dass es ihm einzig darum ging, der Beschwerdeführerin zu helfen. Vielmehr begründet diese Ausgangslage Hinweise, dass er selbst ein Interesse daran hatte, dass die Beschwerdeführerin ihn weiterhin aufsucht.