(FMH Neurologie & Schlafmedizin), wobei entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft nicht die Sucht, sondern die Schlafprobleme der Beschwerdeführerin im Vordergrund standen. Belastend ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass der Beschuldigte die Medikamentenmenge und insbesondere die Dauer der Einnahme von Dormicum und Zoldpidem herunterzuspielen scheint. Jedenfalls ist mit Blick auf das vorherige Schreiben an Dr. med. I.________ sowie die Einträge in den Krankenakten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin diese Medikamente schon viel länger einnahm.