Weiter machte der Beschuldigte auch in seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2021 im Zusammenhang mit der aufsichtsrechtlichen Anzeige ganz andere Angaben als im Arztbericht (vgl. Ziffer 5 der Stellungnahme). Im Schreiben vom 23. September 2017 erfolgte eine Überweisung an Dr. med. J.________ (FMH Neurologie & Schlafmedizin), wobei entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft nicht die Sucht, sondern die Schlafprobleme der Beschwerdeführerin im Vordergrund standen.