8 welchem der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Führerausweisentzug festhielt, es bestünden keine Zweifel, dass die Fahreignung der Beschwerdeführerin gegeben und nie beeinträchtigt gewesen sei (dies obwohl er bereits ein Jahr vorher von einer Medikamentensucht ausgegangen ist). Weiter machte der Beschuldigte auch in seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2021 im Zusammenhang mit der aufsichtsrechtlichen Anzeige ganz andere Angaben als im Arztbericht (vgl. Ziffer 5 der Stellungnahme).