Auch wenn dieser Vorwurf nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wirkt sich das insofern belastend für den Beschuldigten aus, als die Beschwerdeführerin spätestens zu diesem Zeitpunkt in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Beschuldigten gestanden haben könnte, was auch erklären würde, weshalb sie den Arzt nicht früher gewechselt hat. Ihre Sucht spricht denn auch dafür, dass der Beschuldigte in der Lage war, sie damit unter Druck zu setzen oder er aufgrund ihres Zustandes nicht mit Widerstand rechnen musste. Dieses Schreiben steht zudem in Widerspruch zu seinen Ausführungen im Arztbericht vom 10. Dezember 2017, in