Hielt er bereits zu diesem Zeitpunkt eine Sucht für möglich, muss wohl davon ausgegangen werden, dass er mit der weiteren regelmässigen Verschreibung dieser Medikamente bewusst eine Gefährdung der Beschwerdeführerin in Kauf nahm. Auch wenn dieser Vorwurf nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wirkt sich das insofern belastend für den Beschuldigten aus, als die Beschwerdeführerin spätestens zu diesem Zeitpunkt in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Beschuldigten gestanden haben könnte, was auch erklären würde, weshalb sie den Arzt nicht früher gewechselt hat.