Der Umstand, dass der Beschuldigte mit Schreiben vom 10. Dezember 2016 an Dr. med. I.________, FMH Psychiatrie, quasi in einem Nebensatz auf ein mögliches Suchtproblem hinwies, entlastet den Beschuldigten nicht – im Gegenteil. Hielt er bereits zu diesem Zeitpunkt eine Sucht für möglich, muss wohl davon ausgegangen werden, dass er mit der weiteren regelmässigen Verschreibung dieser Medikamente bewusst eine Gefährdung der Beschwerdeführerin in Kauf nahm.