Sie habe nach den erhaltenen Spritzen auch bemerkt, dass ihr BH teilweise hinten offen gewesen sei (Z. 520 ff.). Ein geplanter, koordinierter Racheakt ist nicht offensichtlich, zumal sowohl die Beschwerdeführerin als auch H.________ den Beschuldigten in diesem Zusammenhang nicht in einem übertriebenen Mass zu belasten oder diskreditieren scheinen, sondern lediglich Vermutungen äusserten (Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 12. April 2021, Z. 522 ff., Einvernahme H.________ vom 26. April 2021, Z. 85 f.).