ser Acht gelassen werden darf. Jedenfalls erscheint eine rein isolierte Betrachtungsweise der Vorwürfe bei dieser Ausgangslage nicht sachgerecht. Im Zusammenhang mit den anderen zwei Frauen liegen nach Ansicht der Kammer zumindest insofern vergleichbare Anschuldigungen vor, als sich daraus Hinweise auf grenzüberschreitendes Verhalten des Beschuldigten ergeben. Zwar sagte H.________ nicht aus, der Beschuldigte habe sie mit der Medikamentenabgabe unter Druck gesetzt. Sie schilderte aber ebenfalls regelmässige (monatliche) gynäkologische Untersuchungen (vgl. Einvernahme vom 26. April 2021, Z. 239 ff.).