8.3 Weiter kam die Anzeige gegen den Beschuldigten nicht direkt durch die Beschwerdeführerin in Gang, sondern durch eine Meldung der Gemeinde E.________, wobei auch noch andere Frauen betroffen gewesen sein sollen, welche unabhängig von der Beschwerdeführerin auch sexuelle Handlungen durch den Beschuldigten geschildert haben. Auch wenn diesbezüglich Einstellungen erfolgt sind, welche nicht angefochten sind, ergibt sich aus diesen Aussagen, welche im Rahmen der Ermittlungen im vorliegenden Verfahren getätigt wurden, ein Gesamtbild, welches für die allgemeine Glaubhaftigkeit auch der Aussagen der Beschwerdeführerin nicht aus-