, 565 ff.). Sie belastet oder diskreditiert den Beschuldigten nicht unnötig (vgl. beispielsweise Z. 592, Z. 602, Z. 605). Ihre Aussage, wonach es vielleicht zehnmal vorgekommen sei, dass sie nach der Verweigerung der Medikamente eine gynäkologische Untersuchung über sich habe ergehen lassen müssen, nur um an die Medikamente zu kommen (Z. 581 ff.), stimmt auch mit ihren Aussagen überein, wonach sie in den letzten 1.5 Jahren stark süchtig gewesen sei und aktiv nach Medikamenten gefragt habe (Z. 194 ff.).