Die von der Generalstaatsanwaltschaft als widersprüchlich oder übertrieben hervorgehobenen Aussagen lassen sich zwangslos auch mit den mittlerweile negativen Gefühlen gegenüber dem Beschuldigten erklären und stellen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht allgemein in Frage. Inkonsistenzen in ihren Aussagen müssen zudem vor dem Hintergrund ihrer jahrelangen Medikamentensucht (vgl. auch ihre Aussagen Z. 526 ff.) eingeordnet werden und sind teilweise auch aus einer ex-post-Sicht zu würdigen.