Ihre konstanten Aussagen betreffend Beginn der gynäkologischen Untersuchung (nach ca. einem Jahr, Z. 513, Z. 528) lassen sich aber mit Blick auf die vorangehenden Ausführungen durchaus mit den Krankenakten in Einklang bringen. Die von der Generalstaatsanwaltschaft als widersprüchlich oder übertrieben hervorgehobenen Aussagen lassen sich zwangslos auch mit den mittlerweile negativen Gefühlen gegenüber dem Beschuldigten erklären und stellen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht allgemein in Frage.