Der Beschuldigte gab einzig im Rahmen seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2021 an das KAZA zur aufsichtsrechtlichen Anzeige der KESB Thun vom 19. Januar 2021 allgemein an, die Beschwerdeführerin gynäkologisch untersucht zu haben. Anlässlich der delegierten Einvernahme verweigerte er die Aussagen. 8.2 Es scheint zwar zutreffend, dass die Beschwerdeführerin zu Übertreibungen neigt. Ihre konstanten Aussagen betreffend Beginn der gynäkologischen Untersuchung (nach ca. einem Jahr, Z. 513, Z. 528) lassen sich aber mit Blick auf die vorangehenden Ausführungen durchaus mit den Krankenakten in Einklang bringen.