Jedenfalls kann mit Blick auf die Krankenakten nicht der Schluss gezogen werden, die gynäkologischen Untersuchungen seien plausibel oder erwünscht. Weder die Krankenakten noch die Schreiben an Fachärzte sprechen zudem offensichtlich gegen die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie kein gynäkologisches Problem gehabt habe, welche eine Untersuchung zur Folge gehabt hätte (Z. 488 f.). Der Beschuldigte gab einzig im Rahmen seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2021 an das KAZA zur aufsichtsrechtlichen Anzeige der KESB Thun vom 19. Januar 2021 allgemein an, die Beschwerdeführerin gynäkologisch untersucht zu haben.