Am 27. Januar 2013 (da die Kopien teilweise «abgeschnittene» Ränder aufweisen, ist der Tag nicht ganz klar) steht einzig, dass sich die Beschwerdeführerin untersuchen lassen wolle, wobei sich aus den vorherigen Bemerkungen keine Hinweise ergeben, weshalb sie eine gynäkologische Untersuchung wünschen sollte. Jedenfalls kann mit Blick auf die Krankenakten nicht der Schluss gezogen werden, die gynäkologischen Untersuchungen seien plausibel oder erwünscht.