6 ihm von der unmittelbar bevorstehenden Operation erzählt hat, wie aus dem Schreiben vom 29. April 2013 hervorgeht. Das passt auch zu den Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach der Beschuldigte ihr gesagt habe, sie habe eine schöne Vagina und müsse sich nicht schämen. Jedenfalls bestätigt dieses Schreiben eine medizinisch indizierte oder erwünschte gynäkologische Untersuchung nicht und sagt ohnehin nichts über die weiteren behaupteten Untersuchungen aus.