Auch das Schreiben des Beschuldigten vom 1. Mai 2013 an den Gynäkologen der Beschwerdeführerin, Dr. med. F.________, ist kein Hinweis auf notwendige oder erwünschte gynäkologische Untersuchungen. Daraus geht einzig hervor, dass die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten am Montag, 29. April 2013 den kleinen Hautlappen gezeigt habe, der sie störe (mit Blick auf den Operationsbericht vom 8. Mai 2013 geht es hierbei um einen Hautlappen im Genitalbereich). Das ist kein Hinweis auf eine indizierte gynäkologische Untersuchung in dem Sinn, wie die Beschwerdeführerin sie geschildert hat.