Das Schreiben des Beschuldigten an Dr. G.________ vom 17. August 2011 betrifft eine (äusserliche) Kaiserschnittnarbe und steht in keinerlei Zusammenhang mit einer gynäkologischen Untersuchung, was sich bereits aus dem Umstand ergibt, dass es um eine Überweisung an einen Chirurgen ging. Daraus kann somit nicht geschlossen werden, die Beschwerdeführerin habe den Beschuldigten wegen gynäkologischer Probleme aufgesucht. Auch das Schreiben des Beschuldigten vom 1. Mai 2013 an den Gynäkologen der Beschwerdeführerin, Dr. med. F.________, ist kein Hinweis auf notwendige oder erwünschte gynäkologische Untersuchungen.