Der Hinweis in den Krankenakten, wonach die Beschwerdeführerin wegen Unterleibsschmerzen bereits beim Gynäkologen gewesen sei, macht eine nochmalige gynäkologische Untersuchung weder erforderlich noch kann aufgrund dieser Bemerkungen geschlossen werden, dass eine weitere gynäkologische Untersuchung erwünscht gewesen sei. Das Schreiben des Beschuldigten an Dr. G.________ vom 17. August 2011 betrifft eine (äusserliche) Kaiserschnittnarbe und steht in keinerlei Zusammenhang mit einer gynäkologischen Untersuchung, was sich bereits aus dem Umstand ergibt, dass es um eine Überweisung an einen Chirurgen ging.