Die in der Krankengeschichte dokumentierten Beschwerden der Beschwerdeführerin (beispielsweise Unterleibsschmerzen und Blasenentzündung) sind denn auch nicht typisch für die Vornahme einer gynäkologischen Untersuchung in dem Sinn, dass der Beschuldigte mit den Fingern in die Vagina der Beschwerdeführerin greifen musste. Der Hinweis in den Krankenakten, wonach die Beschwerdeführerin wegen Unterleibsschmerzen bereits beim Gynäkologen gewesen sei, macht eine nochmalige gynäkologische Untersuchung weder erforderlich noch kann aufgrund dieser Bemerkungen geschlossen werden, dass eine weitere gynäkologische Untersuchung erwünscht gewesen sei.