Abgesehen davon, dass die Einträge in den Krankenakten teilweise sehr schwer lesbar sind, geht daraus auch nicht explizit hervor, dass wegen der geschilderten Beschwerden eine gynäkologische Untersuchung nötig bzw. erwünscht gewesen sein soll. Die in der Krankengeschichte dokumentierten Beschwerden der Beschwerdeführerin (beispielsweise Unterleibsschmerzen und Blasenentzündung) sind denn auch nicht typisch für die Vornahme einer gynäkologischen Untersuchung in dem Sinn, dass der Beschuldigte mit den Fingern in die Vagina der Beschwerdeführerin greifen musste.