Sollten gynäkologische Untersuchungen vor einem solchen Hintergrund, wie von der Beschwerdeführerin beschrieben, stattgefunden haben, ist nicht zu erwarten, dass diese vom Beschuldigten dokumentiert worden wären. Er musste hierfür auch nicht zwangsläufig absichtlich Vorsprechgründe erfinden oder über Jahre hinweg ein völlig überproportionales Lügengebilde konstruieren, um solche Untersuchungen zu verheimlichen, da diese Untersuchungen im Rahmen «normaler» Konsultationen stattgefunden haben können.