Aus dem Umstand, dass sich die behaupteten gynäkologischen Untersuchungen nicht aus den Krankenakten ergeben, kann nichts betreffend deren Existenz abgleitet werden. Sollten gynäkologische Untersuchungen vor einem solchen Hintergrund, wie von der Beschwerdeführerin beschrieben, stattgefunden haben, ist nicht zu erwarten, dass diese vom Beschuldigten dokumentiert worden wären.