8. 8.1 Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Krankenakten ein ganz anderes Bild zeichnen oder die ersten Konsultationen im Jahr 2011 grundlegend anders dargestellt worden sein sollen als von der Beschwerdeführerin geschildert. Aus dem Umstand, dass sich die behaupteten gynäkologischen Untersuchungen nicht aus den Krankenakten ergeben, kann nichts betreffend deren Existenz abgleitet werden.