7. Die Staatsanwaltschaft kommt in der angefochtenen Verfügung mit Blick auf die Krankenakten zum Schluss, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin offenbar mehrmals gynäkologisch untersucht habe, dies jedoch ganz offensichtlich auf ihren Wunsch oder mindestens nach entsprechender Geltendmachung von Beschwerden hin, welche eine solche Untersuchung als indiziert erscheinen liessen. Das sei umso plausibler, als der Beschuldigte mehrfach und für verschiedene Beschwerden der Beschwerdeführerin auch andere Ärzte bzw. Fachärzte bei der Behandlung hinzugezogen habe, was einem professionellen Vorgehen entspreche.