6. Die Beschwerdeführerin sagte in ihrer Einvernahme vom 12. April 2021 zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe sie mehrmals ohne Grund gynäkologisch untersucht. Er habe sie quasi dazu gezwungen bzw. unter Druck gesetzt, indem er ihr im Verweigerungsfall keine Medikamente habe geben wollen (Z. 476 ff., Z. 506 ff.). Sie habe kein gynäkologisches Problem, welches eine Untersuchung zur Folge gehabt hätte (Z. 488 f.). Er habe ihren Genitalbereich mit den Fingern untersucht (ohne Handschuhe, «umegfingerlet»). Es sei keine Untersuchung gewesen, sondern etwas Anderes (Z. 492 ff., Z. 511 ff., Z. 594 ff.).