Weiter wird im Berichtsrapport der Polizei das Handeln des Beschuldigten nicht durch eine veraltete Un- tersuchungs- oder Behandlungspraxis gerechtfertigt, wie dies in der Beschwerde vorgebracht wird. Es mag sein, dass die Formulierungen im Berichtsrapport teilweise etwas ungeschickt gewählt wurden. Insgesamt geht daraus aber hervor, dass sich der Anfangsverdacht aufgrund der Ermittlungsergebnisse nicht habe erhärten