Zunächst ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft auf den Berichtsrapport und auch die darin enthaltenen Schlussfolgerungen Bezug nehmen darf. Abgesehen davon begründete sie die Einstellung nicht zur Hauptsache mit dem fehlenden Anfangsverdacht gestützt auf den Berichtsrapport, sondern nahm eine eigene Würdigung der Beweismittel (Aussagen und Krankenakten) vor. Weiter wird im Berichtsrapport der Polizei das Handeln des Beschuldigten nicht durch eine veraltete Un- tersuchungs- oder Behandlungspraxis gerechtfertigt, wie dies in der Beschwerde vorgebracht wird.