5. 5.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert zunächst den Umstand, dass die Staatsanwaltschaft sich zur Begründung der Einstellungsverfügung auf die Schlussbemerkungen der Kantonspolizei Bern im Berichtsrapport vom 21. März 2022 gestützt habe. Es handle sich dabei lediglich um eine subjektive Meinung des Verfassers des Rapports. Eine fehlende Strafbarkeit des Beschuldigten lasse sich daraus nicht ableiten. 5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft auf den Berichtsrapport und auch die darin enthaltenen Schlussfolgerungen Bezug nehmen darf.